DSB – Deutscher Schaustellerbund e.V.

Gutachten: Gegenwärtige Gestattungspraxis für Reisegastronomen ist rechtswidrig

Prof. Martin Burgi von der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität in München
dsb
dsb

Ein vom Deutschen Schaustellerbund e.V. erstmals im Januar auf dem 73. Delegiertentag 2024 in Düsseldorf veröffentlichtes Gutachten belegt, dass die sog. doppelte Erlaubnispflicht, d.h. die an reisende Gastronomen adressierte Forderung, über den Bestand ihrer Reisegewerbekarte hinaus für jedes Engagement auf einem Volksfestplatz im Rahmen eines gesonderten, gebührenpflichtigen Gestattungsverfahrens ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen, nicht nur überflüssig, sondern auch rechtswidrig ist.

Prof. Martin Burgi von der LMU München befasste sich mit dieser Verwaltungspraxis und kommt zu dem Ergebnis, dass die Forderung einer Gestattung gegen die durch Art. 12 unseres Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit verstößt und zudem eine Diskriminierung deutscher Reisegastronomen im Vergleich zu ihren in Deutschland tätigen europäischen Kollegen darstellt – von denen gem. der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie keine Gestattung verlangt werden darf.

Diese (doppelte) Pflicht besteht noch in den Ländern, die dem im Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz enthaltenen Aufruf des Bundesgesetzgebers nach Abbau überflüssiger Bürokratie nicht gefolgt sind und sich bisher kein eigenes Gaststättenrecht gegeben haben, namentlich Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Diese hier bisher beibehaltene Praxis steht zudem im Widerspruch zu den in diesen Bundesländern aktuell bestehenden Koalitionsverträgen, die (erneut) den Abbau von Bürokratie als Ziel und Maxime formuliert haben.

Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen haben diese Bürokratie abgeschafft, hier reicht im Falle einer Kontrolle die Vorlage der Reisegewerbekarte aus – die im Übrigen dem Veranstalter natürlich schon im Rahmen des Bewerbungsverfahrens vorgelegt wurde.  

Es ist kein Fall bekannt, in dem die Abkehr von dieser Bürokratie zu einem Weniger an Sicherheit und Ordnung geführt hätte.

Zur Änderung der Verwaltungspraxis ist – auch hierzu führt das Gutachten aus – nicht zwingend das Tätigwerden der jeweiligen Landesgesetzgeber erforderlich.

Der Verzicht auf die Gestattung kann auch im Wege der Auslegung des bestehenden Gesetzeslagen erfolgen.

Der DSB steht im Austausch mit den Landesregierungen und informiert fortlaufend über den aktuellen Stand der Verbandsarbeit.

Das Gutachten und seine Leitsätze sind auf der DSB-Homepage unter www.dsbev.de/positionen-publikationen/ abrufbar.