Schlussabrechnungen Überbrückungshilfen – Verbundene Unternehmen
Liegt die Zeit der Impfungen und 2G/3G-Konzepte gefühlt schon weit hinter uns, ist die Coronazeit in Gestalt der Überbrückungshilfen beim Deutschen Schaustellerbund noch überaus präsent. Täglich erreicht uns eine Vielzahl an Detailfragen von unseren Mitgliedern, insbesondere aber auch von ihren Steuerberatern und Steuerberaterinnen, hinsichtlich der Schlussabrechnungen und der damit verknüpften Frage, wie bei den Schaustelleranträgen mit der Definition „Verbundener Unternehmen“ umzugehen ist.
Wir hatten nun eine erneute Videokonferenz mit der zuständigen Leitungsebene des Bundeswirtschaftsministeriums und dürfen Ihnen – gerne zur Weiterreichung an Ihre Steuerberater und Steuerberaterinnen – einige Informationen zum Thema zuleiten:
Vorab:
Wie mehrfach erläutert ist die Vermutung der sog. „Verbundenen Unternehmen“, also eine gemeinsame Veranlagung sämtlicher selbständig agierender Familienangehöriger als ein Verbundunternehmen aus dem Weg geräumt – die Verbundvermutung kann nun also widerlegt werden. Bei Ehegatten bleibt die Annahme eines „verbundenen Unternehmens“ jedoch bestehen.
Obwohl das Bundeswirtschaftsministerium die vielen Bewilligungsstellen im ganzen Land über diese Kompromisslösung mehrfach informiert hat, ist die Botschaft wohl noch nicht bei allen dortigen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen angekommen, es gibt immer noch Anträge der Überbrückungshilfe IV, in Einzelfällen sogar III Plus, die noch nicht final bearbeitet sind. In diesen Fällen ermuntern wir die Steuerberater und Steuerberaterinnen, die Bewilligungsstellen noch einmal auf die eindeutige Klärung der Verbundvermutung hinzuweisen und ggfs. zu bitten, sich über die dort etablierten Kanäle selbst an das Bundeswirtschaftsministerium zu wenden.
Hier nun auszugsweise Ergebnisse der Konferenz, Details sind im Mitgliederbereich nachzulesen
Durchführung der Schlussabrechnung bei Ehepartnern:
Ehepartner, die ihre Überbrückungshilfeanträge jeweils bei unterschiedlichen Prüfenden Dritten gestellt haben, sind gehalten, sich auf einen prüfenden Dritten zu einigen, der dann eine gemeinsame Schlussabrechnung für alle Anträge erstellt. Wir haben das Bundeswirtschaftsministerium darauf aufmerksam gemacht, dass dies im Zweifel bedeutet, dass dieser Prüfende Dritte rückwirkend 10 einzelne Anträge zusammenführen muss, dabei an seine Kapazitätsgrenzen stoßen könnte und dementsprechend deutliche Fristverlängerungen erforderlich sein werden.
Schaustellerbetrieb / stehendes Gewerbe:
Sofern einer der Ehepartner zusätzlich zum reisenden Gewerbe noch ein stehendes Gewerbe betreibt, also in einem „anderen Markt“ im Sinne der KMU-Definition tätig ist, wird hinsichtlich der Schlussabrechnung darauf abgestellt, wo dieser Ehepartner wirtschaftlich seinen Schwerpunkt hatte – auf der Reise oder stationär.
Förderung auf Basis von Landesprogrammen:
In einigen Bundesländern sind auf unser Drängen hin parallel zur Bundeshilfe auch Landesprogramme zur Förderung des Schaustellergewerbes eingerichtet worden. Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, ob sich die Bewilligungsstellen für die Landesprogramme der Praxis hinsichtlich der Verbundunternehmen des Bundes anschließen werden.
Parallelität unterschiedlicher Bundesprogramme:
Bezogen sich die Einzelanträge der Ehegatten auf unterschiedliche Förderprogramme (z.B. Neustarthilfe vs. Überbrückungshilfe), so werden diese nicht miteinander verrechnet, sondern bleiben jeweils in voller Höhe bestehen!