Verbundene Unternehmen: Herausrechnung von Unternehmen aus den Verbundanträgen im Rahmen der Schlussabrechnungen
Wichtig auch für die SteuerberaterInnen!
Im Sommer 2024 gab das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) einen „ergänzenden Leitfaden Verbundene Unternehmen“ mit Hinweisen zum Umgang mit diesem Thema im Rahmen der Schlussabrechnungen heraus. Der Leitfaden thematisiert auch ausführlich die vom DSB im Sommer 2023 erstrittene „Schaustellerlösung“ – wir berichteten mehrfach ausführlich hierzu.
Wir blicken zurück: Einige Schaustellerunternehmen waren innerhalb der Überbrückungshilfe-Antragsphasen gezwungen, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen einen Verbundantrag zu stellen, weil die Bewilligungsstellen andernfalls die Auszahlung der notwendigen Fördergelder ausdrücklich verweigert hätten. Selbst Familienmitglieder, die z. B. aufgrund eigener Umsätze gar nicht antragsberechtigt gewesen wären, mussten in diese Verbundanträge mit aufgenommen werden.
Das BMWK legt in diesem ergänzenden Leitfaden fest, dass eine Entkonsolidierung – also eine nachträgliche Entflechtung – dieser Verbundanträge nun im Rahmen der Schlussabrechnung nicht möglich ist, selbst dann nicht, wenn die Mitglieder dieses Verbundes im Rahmen der Schaustellerlösung die Verbundvermutung nunmehr widerlegen können.
Uns sorgte, dass dies für einige Schaustelleranträge zur Folge gehabt hätte, dass die erzielten Umsätze der eigentlich nicht antragsberechtigten, aber zwangsweise in den Verbund mit aufgenommenen Betriebe die Förderhöhe für alle verringert hätten.
Der DSB hat das BMWK mit dieser Problematik konfrontiert, die auch dort gesehen wurde. Der Leitfaden schafft zumindest teilweise Abhilfe, wir zitieren: „Stellt die Bewilligungsstelle fest, dass im Erstantrag z. B. ein Unternehmen als Verbundunternehmen angegeben worden war, welches tatsächlich nicht zum Verbund gehört, dann ist das fehlerhaft hinzugefügte Unternehmen in der Schlussabrechnung herauszurechnen.“ (S. 10 des Leitfadens)
Voraussetzung dafür ist – wie bekannt –, dass die Prüfenden Dritten zum einen durch Übermittlung der Reisegewerbekarte auf die Schaustellereigenschaft dieses Betriebsinhabers hinweisen und zum anderen darlegen, dass zwischen dem herauszurechnenden Unternehmen und den anderen Betrieben der im Verbund erfassten Familienmitglieder keine maßgebliche kapitalmäßige oder personelle Verflechtung besteht (dies entspricht der „Schaustellerlösung“ aus dem Sommer 2023).
Überaus wichtig in diesem Zusammenhang: Das herausgerechnete Unternehmen kann keinen eigenen Schlussabrechnungsantrag mehr stellen! Wer aber Förderungen erhalten hat und keine Schlussabrechnung stellt, wird als nicht förderberechtigt angesehen und muss alle ausgezahlten Hilfen zurückzahlen.
Insofern ist die Herausrechnung eines Unternehmens aus einem (erzwungenen) Verbund – aus unserer Sicht als DSB – nur dann sinnvoll, wenn dieses keinen eigenen Förderbedarf hatte und allein auch keinen Einzelantrag gestellt hätte.
Das Bundeswirtschaftsministerium gibt uns folgenden Hinweis zur Umsetzung an die Hand, wir zitieren aus dem Schreiben des BMWK an den DSB: „Dieses Vorgehen wird in der Regel dann zur Anwendung kommen, wenn die Förderung durch das Herausrechnen einzelner Unternehmen höher ausfällt, weil damit der für den Rest-Verbund festzustellende Umsatzeinbruch relativ zunimmt und so ein höherer Fördersatz möglich wird.“
Weiter weist man darauf hin:„Die Bewilligungsstellen sind über diese Möglichkeit informiert. Bislang in einem Verbund zusammengefasste Schaustellerunternehmen, die zu Unrecht einen Verbundantrag stellen mussten, können also auf deren Antrag und nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen entsprechend die nicht zum Verbund gehörenden Unternehmen herausrechnen lassen. Die prüfenden Dritten sollten in diesen Fällen auf die Bewilligungsstellen direkt zugehen und den Fall erläutern. Dabei sind die oben genannten Konsequenzen zu berücksichtigen.“
Unser Fazit: Eine Entkonsolidierung der Verbundanträge schließt das BMWK weiterhin aus. Durch Herausrechnung von nicht antragsberechtigten Familienmitgliedern (weil sie z. B. relevante Umsätze erzielt haben) kann aber zumindest der für die verbliebenen Betriebe notwendige Förderbetrag erhalten bleiben!
Den ergänzenden Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums finden hier. Nähere Informationen zu den Schlussabrechnungen im Allgemeinen – und zur Frage der Verbundenen Unternehmen im Besonderen – stehen Ihnen im Mitgliederbereich unserer DSB-Homepage zum Download zur Verfügung. Darin sind auch die hier erläuterten Details enthalten, die Sie – das ist unsere Empfehlung – bitte Ihren Steuerberatern und Steuerberaterinnen zur Kenntnis bringen.